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   VG Augsburg, 29.05.2018 - Au 7 K 17.32046   

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VG Augsburg, 29.05.2018 - Au 7 K 17.32046 (https://dejure.org/2018,94903)
VG Augsburg, Entscheidung vom 29.05.2018 - Au 7 K 17.32046 (https://dejure.org/2018,94903)
VG Augsburg, Entscheidung vom 29. Mai 2018 - Au 7 K 17.32046 (https://dejure.org/2018,94903)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2018 - A 11 S 1729/17

    Afghanistan: keine willkürlicher Gewalt in der Provinz Maydan Wardak im April

    Auszug aus VG Augsburg, 29.05.2018 - Au 7 K 17.32046
    Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebie­ tet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (VGH, U.v. 11.4.2018 - A 11 S 1729/17-juris, Rn. 30).

    51 Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und be­ ständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychi- Au 7 K 17.32046 schen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht (VGH BW, U.v. 1 1 . 4 . 2 0 1 8 - A 11 S 1729/17-juris, Rn. 113).

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Augsburg, 29.05.2018 - Au 7 K 17.32046
    34 Ein Ausländer ist - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - Flüchtling, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland we­ gen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Bedro­ hungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in § 3a AsylG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsange­ hörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikati­ onsrichtlinie - QRL) aufgeführter geschützter Rechtsgüter ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris).
  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Saadi ./. Italien

    Auszug aus VG Augsburg, 29.05.2018 - Au 7 K 17.32046
    Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jewei­ ligen Falls und Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (vgl. EGMR, U.v. 28.2.2008 - Nr. 37201/06, Saadi/Italy - NVwZ 2008, 1330 Rn. 125, 140).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93

    Sichere Herkunftsstaaten

    Auszug aus VG Augsburg, 29.05.2018 - Au 7 K 17.32046
    Die gesetzliche Vermutung, im sicheren Herkunftsstaat nicht verfolgt zu sein (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 - juris), konnte er nicht widerlegen.
  • BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 7.11

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; dauerhafte Änderung der Verhältnisse im

    Auszug aus VG Augsburg, 29.05.2018 - Au 7 K 17.32046
    Der herabgestufte Wahrscheinlich­ keitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsan­ erkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.2012 - 10 C 7/11 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.2013 - A 12 S 2023/11

    Verfolgungssicherheit der in die Türkei zurückkehrenden kurdischen Asylbewerber

    Auszug aus VG Augsburg, 29.05.2018 - Au 7 K 17.32046
    der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsa­ chen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklä­ rung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U.v. 27.8.2013 - A 12 S 2023/11; HessVGH, U.v. 4.9.2014 - 8 A 2434/11 .A, beide juris).
  • VGH Hessen, 04.09.2014 - 8 A 2434/11

    Afghanistan Gefährdungslage in Herat

    Auszug aus VG Augsburg, 29.05.2018 - Au 7 K 17.32046
    der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsa­ chen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklä­ rung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U.v. 27.8.2013 - A 12 S 2023/11; HessVGH, U.v. 4.9.2014 - 8 A 2434/11 .A, beide juris).
  • VG Köln, 26.02.2014 - 23 K 5187/11

    Pakistan, Asyl, subsidiärer Schutz, interner Schutz, Todesstrafe, Meldewesen

    Auszug aus VG Augsburg, 29.05.2018 - Au 7 K 17.32046
    Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus (VG Köln, U.v. 26.2.2014 - 23 K 5187/11.A-juris Rn. 26).
  • BVerfG - 2 BvR 1508/93 (anhängig)
    Auszug aus VG Augsburg, 29.05.2018 - Au 7 K 17.32046
    Die gesetzliche Vermutung, im sicheren Herkunftsstaat nicht verfolgt zu sein (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 - juris), konnte er nicht widerlegen.
  • VG Saarlouis, 28.09.2021 - 3 K 779/21

    Zur Covid-Lage in Ghana

    Er setzt sich zudem mit dem Antragsvorbringen eingehend sowie in überzeugender Weise auseinander und stellt die Verhältnisse im Heimatland des Antragstellers - Ghana -, bei dem es sich um ein sicheres Herkunftsland i.S.d Art. 16a Abs. 2 GG sowie des § 29a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zu § 29a AsylG handelt, bezogen auf die Erkenntnislage [vgl. hierzu die Berichte des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 09.02.2019 und vom 29.02.2020, zit. nach milo-Bundesamt und juris sowie aus der Rspr. m.w.N. zur Erkenntnislage: VG Augsburg, Urteil vom 29.05.2018 -Au 7 K 17.32046-, juris; VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 -10 B 5872/18-juris; VG Hamburg, Urteil vom 04.11.2020 -6 A 8545/17- und VG Köln, Beschluss vom 28.10.2020 -19 L 1549/20.A-, juris] und die Rechtsprechung der Kammer [vgl. nur das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannte Urteil vom 30.09.2019 -3 K 216/19-] zutreffend dar.
  • VG Saarlouis, 09.01.2019 - 3 K 608/18

    Offensichtlich unbegründeter Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes einer

    Hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung subsidiären Schutzes ist auf den Staat abzustellen, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt; dies gilt auch dann, wenn es sich dabei nicht um den Staat handelt, in dem er (zuletzt) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sodass in Bezug auf die Klägerin, die allein die ghanaische Staatsangehörigkeit besitzt, insoweit auf Ghana abzustellen ist.(Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 04.02.2013 - Rn 9 S 13.30005 -, Rn. 12, juris.) Bei Ghana handelt es sich um ein sicheres Herkunftsland i.S.d. Art. 16a Abs. 2 GG sowie des § 29a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zu § 29a AsylG.(Vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: 30. Dezember 2017 ) vom 25.02.2018, zit. nach milo-Bundesamt sowie VG Augsburg, Urteil vom 29.05.2018 - Au 7 K 17.32046 -, Rn. 58, juris und VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 - 10 B 5872/18 -, Rn. 2, juris.) Überdies hat die Klägerin durch ihre Angaben die gesetzliche Vermutung des § 29a Abs. 1 AsylG nicht erschüttert.(Vgl. hierzu: VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 - 10 B 5872/18 -, Rn. 17, juris sowie VG Schwerin, Urteil vom 04.05.2018 - 5 A 2830/16 As SN -, juris.) Selbst unterstellt, dass ihr Vater Ghana vor mehr als einem Jahrzehnt wegen politischer Differenzen verlassen haben sollte, folgt daraus noch keine Gefährdung der Klägerin.
  • VG Saarlouis, 25.01.2019 - 3 L 62/19

    Unzulässiger Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen

    Er setzt sich zudem mit dem Antragsvorbringen in überzeugender Weise auseinander(So stellt das Bundesamt insbesondere nachvollziehbar darauf ab, dass der aus einem sicheren Herkunftsland stammende Antragsteller die insoweit geltende Vermutung des Fehlens eine Verfolgung bzw. einer asylrelevanten Gefährdung durch seinen Vortrag nicht hat widerlegen können, wobei berücksichtigt werden konnte, dass die ghanaischen Sicherheitsbehörden im Allgemeinen Schutz vor rechtswidrigen Angriffen bieten und der ghanaische Staat über Schutzmechanismen für den Fall interethnischer Konflikten verfügt, vgl. Bl. 5, 6 des Bescheides (Bl. 168, 169 der Verwaltungsakte).) und stellt die Verhältnisse im Heimatland des Antragstellers - Ghana -, bei dem es sich um ein sicheres Herkunftsland i.S.d Art. 16a Abs. 2 GG sowie des § 29a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zu § 29a AsylG handelt, bezogen auf die aktuelle Erkenntnislage(Vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: 30. Dezember 2017) vom 25.02.2018, zit. nach milo-Bundesamt sowie VG Augsburg, Urteil vom 29.05.2018 - Au 7 K 17.32046 -, Rn. 58, juris und VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 - 10 B 5872/18 -, Rn. 2, juris.) und die Rechtsprechung der Kammer(Vgl. nur Urteil der Kammer vom 09.01.2019, 3 K 608/18.) zutreffend dar.
  • VG Saarlouis, 09.01.2019 - 3 K 609/18

    Offensichtlich unbegründeter Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes;

    Hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung subsidiären Schutzes ist auf den Staat abzustellen, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt; dies gilt auch dann, wenn es sich dabei nicht um den Staat handelt, in dem er (zuletzt) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sodass in Bezug auf die Klägerin, die allein die ghanaische Staatsangehörigkeit besitzt, insoweit auf Ghana abzustellen ist.(Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 04.02.2013 - Rn 9 S 13.30005 -, Rn. 12, juris.) Bei Ghana handelt es sich um ein sicheres Herkunftsland i.S.d. Art. 16a Abs. 2 GG sowie des § 29a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zu § 29a AsylG.(Vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: 30. Dezember 2017) vom 25.02.2018, zit. nach milo-Bundesamt sowie VG Augsburg, Urteil vom 29.05.2018 - Au 7 K 17.32046 -, Rn. 58, juris und VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 - 10 B 5872/18 -, Rn. 2, juris.) Überdies hat die Klägerin durch ihre Angaben die gesetzliche Vermutung des § 29a Abs. 1 AsylG nicht erschüttert.(Vgl. hierzu: VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 - 10 B 5872/18 -, Rn. 17, juris sowie VG Schwerin, Urteil vom 04.05.2018 - 5 A 2830/16 As SN -, juris.) Selbst unterstellt, dass ihr Vater Ghana vor mehr als einem Jahrzehnt wegen politischer Differenzen verlassen haben sollte, folgt daraus noch keine Gefährdung der Klägerin.
  • VG Saarlouis, 10.12.2018 - 3 K 860/18

    Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten betreffend Ghana

    Er setzt sich zudem mit dem Antragsvorbringen in überzeugender Weise auseinander und stellt die Verhältnisse im Heimatland der Klägerin - Ghana -, bei dem es sich um einen sicheres Herkunftsland i.S.d. Art. 16a Abs. 2 GG sowie des § 29a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zu § 29a AsylG handelt, bezogen auf die aktuelle Erkenntnislage zutreffend dar.(Vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: 30. Dezember 2017) vom 25.02.2018, zit. nach milo-Bundesamt sowie VG Augsburg, Urteil vom 29.05.2018 - Au 7 K 17.32046 -, Rn. 58, juris und VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 - 10 B 5872/18 -, Rn. 2, juris.).
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